Allgemeine Geschäftsbedingungen (Zelte und Zubehör)

1. Geltungsbereich

Die folgenden allgemeinen Mietbedingungen gelten für alle unsere - auch zukünftigen
Vermietungsleistungen ausschließlich. Entgegenstehende Geschäftsbedingungen bedürfen unserer schriftlichen Anerkennung. Auf Montage und ähnliche Dienstleistungen werden diese Mietbedingungen entsprechend angewendet.

2. Angebot/Vertragsabschluß

  1. Unsere Angebote sind freibleibend. In Angeboten sowie in beigefügten Unterlagen enthaltene Angaben über Maße, Gewichte, Belastbarkeit und anderer Produkteigenschaften werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn sie in der Auftragsbestätigung aufgeführt sind.
  2. Der Vertrag kommt erst durch unsere Auftragsbestätigung, auf jeden Fall jedoch mit der Übernahme des Mietgegenstandes durch den Mieter zustande.

3. Preis / Zahlung

  1. Unsere Preise gelten zuzüglich Mehrwertsteuer in der gesetzlichen Höhe sowie zuzüglich sonstiger Kosten und öffentlichen Abgaben, insbesondere Verpackungs- und Transportkosten, Versicherungsprämien und Montagekosten.
  2. Preisänderungen behalten wir uns in dem Umfang vor, wenn sich bis zur Ausführung des Auftrages Rohstoffpreise, Löhne, Transportkosten, Steuersätze oder sonstige Kostenfaktoren mit unmittelbarer Auswirkung auf unsere Kalkulation ändern und die Ausführung des Auftrages seit Abschluß des Vertrages später als vier Monate nach Vertragsabschluß erfolgt.
  3. Sofern nicht ausdrücklich anders schriftlich vereinbart ist, sind unsere Waren bei Abholung durch den Kunden in voller Höhe in bar oder mit Bank bestätigtem Scheck zu bezahlen. Wechsel werden nur aufgrund ausdrücklich vorheriger Vereinbarung angenommen. Sämtliche Kosten aus der Annahme von Schecks und Wechseln trägt der Kunde.
  4. Wird dem Kunden andere Zahlungsweise als Vorauskasse eingeräumt, sind wir bei Bekanntwerden von Verschlechterungen der wirtschaftlichen Lage des Kunden unter Widerruf vereinbarter Zahlungsziele berechtigt, sofortige Zahlung zu verlangen, wenn nicht der Kunde dingliche Sicherheit leistet.
  5. Bei Zahlungsverzug des Kunden sind wir berechtigt, die Gesamtforderung sofort fällig zu stellen und zusätzlich Verzugszinsen in der Höhe der von uns zu entrichtenden Bankzinsen, mindestens aber 1 % aus der Rechnungssumme für jeden angefangenen Monat zu berechnen.

4. Montagetermin und Mietbeginn / Höhere Gewalt / Transport

  1. Die Einhaltung des Montagetermins und des Mietbeginns setzen die endgültige Klärung aller technischen Details und den Eingang der sonstigen vom Mieter zu beschaffenden Unterlagen, behördlichen Erlaubnisse und einer vereinbarten Anzahlung voraus.
  2. Die Einholung von Baugenehmigungen ist ausschließlich Angelegenheit des Kunden. Das Vertragsverhältnis wird daher durch verweigerte oder verspätete Genehmigungen oder behördliche Auflagen nicht berührt und entbindet den Kunden nicht von seiner Abnahme- und Zahlungspflicht.
  3. Die Kosten für Baubücher sind in unseren Preisen nicht enthalten, sondern werden dem Kunden getrennt in Rechnung gestellt. Kosten und Gebühren für Umschreibungen von Baubüchern und erforderliche behördliche Genehmigungen sind vom Kunden zu tragen.
  4. Grundlegende Betriebsstörungen, insbesondere aufgrund von nicht von uns zu vertretenden Rohstoff- oder Arbeitskräftemangels, Streik, Aussperrung, Verkehrsstörungen und anderer höherer Gewalt befreien beide Vertragsparteien von den Vertragspflichten.
  5. Die Gefahr geht auf den Mieter über, sobald der Mietgegenstand in unserem Lager dem Transportunternehmen übergeben worden ist; dies gilt auch dann, wenn wir die Transportkosten tragen und/oder eigene Transportmittel verwenden. Für den Abschluß von Transport- oder sonstigen Versicherungen muß der Mieter Sorge tragen. Die Gefahr- und Kostentragungspflicht des Mieters endet mit der Rückkunft des Mietgegenstandes in unserem Lager.

5. Baustelle / Montage

  1. Der Mieter gewährleistet - auf seine Kosten - die ordnungsgemäße Befahrbarkeit der Baustelle sowie ihre Eignung für Montage und Nutzung des Mietgegenstands.
  2. Soweit nach unserem Ermessen die Hinzuziehung unseres Richtmeisters und von Hilfspersonal des Mieters erforderlich ist, hat der Mieter die Kosten zu tragen und die Helfer gegebenenfalls bei der zuständigen Berufsgenossenschaft anzumelden.

6. Vermieterhaftung

  1. Der Mieter kann Schadenersatz für die Verletzung unserer vertraglichen oder gesetzlichen Pflichten nur dann verlangen, wenn uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zu Last fallen.
  2. Die Haftung für Personenschäden nach dem Produkthaftungsgesetz sowie die Haftung für das Fehlen zugesicherter Eigenschaften bleiben hiervon unberührt.
  3. Für eingebrachte Sachen des Mieters oder dritter Personen haften wir nicht, insoweit ist der Abschluß von Versicherungen gegen Einbruch, Diebstahl, Feuer, Wasser und ähnliche Risiken Sache des Mieters.

7. Mieterhaftung

  1. Der Mieter haftet für alle Veränderungen, die ohne unsere Zustimmung unzulässig sind. Beschädigungen und Zerstörungen des Mietgegenstandes, es sei denn, daß dies auf gewöhnlicher Abnutzung beruht oder von unserer Diebstahls- bzw. Feuerversicherung gedeckt sind.
  2. Entsprechend haftet der Mieter für die Handlungen oder Unterlassungen seiner Mitarbeiter oder Beauftragten oder sonstiger Personen, die mit dem Mietgegenstand im Rahmen dessen bestimmungsgemäßer Nutzung in Berührung kommen.

8. Besondere Mieterpflichten

  1. Unbeschadet seiner sonstigen vertraglichen und gesetzlichen Pflichten hat der Mieter
  2. für die sofortige Räumung der Dächer von etwaigen Schneelasten zu sorgen. Die Temperatur im Zelt auch außerhalb der Veranstaltungen auf plus 5 Grad zu halten
  3. auch in sonstigen Fällen höherer Gewalt alle zumutbaren Sicherheitsmaßnahmen zu ergreifen
  4. uns unverzüglich zu unterrichten, falls ein Dritter Rechte an dem Mietgegenstand geltend macht.
  5. bei Sturm und Gewitter sämtliche Ein- und Ausgänge und Belüftungen sofort dicht zu schließen und notfalls Zelthalle von allen Personen räumen zu lassen.
  6. verschmutzte Zeltteile, Planen und Fußböden vor dem Abbau zu reinigen.

9. Mietzeit

  1. Die reine Mietzeit beginnt mit dem Tag der Montage und endet mit dem Tag des Abbau des Mietgegenstands.
  2. Mangels Befristung kann das Mietverhältnis vom Mieter und von uns nur unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.

10. Sonstiges

  1. Sollten einzelne Bestimmungen dieser allgemeinen Mietbedingungen unwirksam sein, so tritt an die Stelle der unwirksamen Bestimmung eine Regelung, die dem beabsichtigten wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.
  2. Erfüllungsort für alle gegenseitigen Verpflichtungen ist ungeachtet sonstiger Vereinbarungen über Liefer- und Zahlungsbedingungen Bad Feilnbach.
  3. Gerichtsstand ist Traunstein. Wir sind jedoch auch zu Klageerhebung am Hauptsitz des Mieters befugt. Bei Mietverträgen mit Nichtkaufleuten bleibt es bei den gesetzlichen Bestimmungen.